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Das Schönste an diesem Text ist, was Sie daraus mac
Das Schönste an diesem Text ist, was Sie daraus machen!
Fotocredit: dpa Picture-Alliance / Oliver Berg
Das Gesetz (Anlage 8e zur Fahrerlaubnisverordnung) zur Einführung des Stufenplans ist in Kraft getreten. Der nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 2006/126/EG zwingend vorgeschriebene Umtausch alter Führerscheine bis spätestens 19.1.2033 wird dadurch entzerrt, dass für einzelne Geburts- bzw. Ausstellungsjahre ein zeitlicher Stufenplan eingeführt wird.
Konkret geht es um ca. 15 Millionen bis 31.12.1998 ausgestellte (Papier-)Führerscheine sowie
um weitere ca. 28 Millionen seit dem 1.1.1999 bis 18.1.2013 ausgegebene Scheckkartenführerscheine, die umgetauscht werden müssen. Da ein Antrag auf den Umtausch des Führerscheins nur persönlich
gestellt werden kann, muss auch im Interesse der Bürger sichergestellt werden, dass der Umtausch für den einzelnen ohne längere Wartezeiten möglich ist.
Grund für die Anordnung des Umtausches durch die EU-Richtlinie ist der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Führerscheindokument ab 2033 und einer Erfassung aller Führerscheine in einer
Datenbank, um Missbrauch zu verhindern.
Durch den Stufenplan ändert sich nichts an der Vorgehensweise beim Umtausch selbst: Das Dokument wird auf Antrag verwaltungsmäßig umgetauscht, also ohne Untersuchung oder Prüfung bei den normalen
Motorrad- und Pkw-Klassen. Wer dennoch weiter mit seinem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein fährt und die Frist für den Umtausch verstreichen lässt riskiert ein Verwarnungsgeld. Wichtig: Man
begeht jedoch keine Straftat – anders bei Lkw- und Bus-Führerscheinen!
Führerscheine, die bis einschließlich 31.
Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Personalausweis oder Reisepass, biometrisches Passfoto und den aktuellen Führerschein. Wurde
der alte (rosa oder graue) Papier-Führerschein nicht von der Behörde Ihres aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, dann benötigen Sie außerdem eine sog. Karteikartenabschrift, der Behörde, die den
Führerschein ursprünglich ausgestellt hat. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder häufig auch online beantragen und wird direkt an die neue Führerscheinstelle geschickt.
Bei der Umstellung von Fahrerlaubnisklassen alten Rechts (z. B. Klasse 2, 3, ehem.
DDR-Klassen) und dem Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern (z. B. grauer, rosafarbener oder DDR-Führerschein) werden im neuen Führerschein die Klassen bestätigt, die der bisherigen
Fahrberechtigung entsprechen. Eine umfangreiche Umtauschtabelle beinhaltet Anlage 3 zur Fahrerlaubnisverordnung.
Einige Umtauschbeispiele finden Sie in der Umtauschtabelle.
Die Kosten betragen rund 25 Euro.
Für den Umtausch ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. Die
Pkw- und Motorradklassen gelten unbefristet fort. Nur die Gültigkeit des Führerscheins wird auf 15 Jahre befristet.
Es drohen 10 Euro Verwarnungsgeld.
Das hängt vom jeweiligen Reiseland ab. Es kann im Einzelfall zu erheblichen Problemen
kommen.
Das Ausstellungsdatum des Führerscheindokumentes (nicht das
Erteilungsdatum!) ist entscheidend. Sie können es dem Führerscheindokument entnehmen, welches Sie aktuell in Händen halten. Dieses Datum ist entscheidend für die Frage welche Tabelle in Ihrem Fall
einschlägig ist.
Alle Führerscheindokumente mit Ausstellungsjahr ab 1.Januar 1999 müssen daher entsprechend der zweiten Tabelle umgetauscht werden. Wessen Ausstellungsjahr vor dem 1.Januar 1999 liegt, der muss sich
an der ersten Tabelle (gegliedert nach Geburtsjahr) orientieren.
Der alte Führerschein darf behalten werden, er wird jedoch entwertet. D.h. er wird gestanzt.
Daran kann man erkennen, dass er nicht mehr verwendet werden darf.
Ein freiwilliger Umtausch des Führerscheindokumentes ist jederzeit, d.h. auch vor dem in
der Umtauschtabelle festgeschriebenen Datum, möglich.
Bis 2028 sollen die meisten Führerscheine Stück für Stück umgetauscht sein, um den Ansturm auf die Behörden zu entzerren: Denn danach laufen auch schon die ersten Führerscheine wieder ab, die nach 2013 ausgestellt wurden. Führerscheinbesitzer, die vor 1953 geboren wurden, sind von der Regelung ausgenommen. Der Verkehrsausschuss im Bundesrat begründet das so: „Damit soll ihnen erspart werden, ihren Führerschein umtauschen zu müssen, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten und dafür einen weiter gültigen Führerschein benötigen.“
Text: Juristische Zentrale
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